§§§ Vorsorge im rechtlichen Sinne – Die Vorsorgevollmacht

von Claudia C. Kochale, Rechtsanwältin und Dozentin

Ganz junge Menschen benötigen keine Vorsorgevollmacht. Haben junge Menschen bis 17 Jahre einen Unfall oder sind gesundheitsbedingt nicht ansprechbar, ist zumindest deren Vertretung kein Problem. Bis zum 18.Geburtstag haben Mutter, Vater oder ein Vormund die elterliche Sorge inne. Damit dürfen sie das Kind automatisch in den Angelegenheiten der Personensorge und der Vermögenssorge vertreten. Die Eltern können für ihr Kind  Entscheidungen über  medizinische Behandlungen, geschäftliche Verträge oder Wohnortwechsel treffen. Mit der Vollendung des 18.Lebensjahres steht jeder Mensch rechtlich gesehen allein. Diejenigen, die ausreichend geschäftsfähig sind, können Menschen ihres Vertrauens bevollmächtigen und eine Vorsorgevollmacht für diese ausstellen. Für geistig behinderte Menschen oder sonst in ihrer Geschäftsfähigkeit beeinträchtigte Menschen wird in einem Verfahren vor dem Betreuungsgericht eine Gesetzliche Betreuung errichtet.

Die Vorsorgevollmacht oder auch Generalvorsorgevollmacht kann unterschiedlich gestaltet sein. Es kann ein einfacher Zettel mit dem handgeschriebenen Satz: „Wenn mit mir mal etwas ist, soll sich mein Sohn Günter um alles kümmern.“ Erna Schmidt“ oder ein umfangreiches Schriftstück über die Regelung verschiedener Aufgabenkreise sein. Auch wenn inzwischen viele Formulare und Vorlagen angeboten werden, sollten Sie, liebe Leser, einiges bedenken. Anhand Ihrer ganz persönlichen Lebenssituation sollten Sie prüfen, welcher Person Sie sich wirklich anvertrauen würden und welche Vorgaben Sie dieser  mit auf den Weg geben möchten. Wählen Sie einen Menschen als Ihren Bevollmächtigten aus, dem Sie zutrauen, auch gegen eventuellen Widerstand in Ihrem Sinne zu handeln.

Formell können Sie die Vollmacht eigenhändig aufschreiben und unterzeichnen. Sie können auch eine der Vorlagen aus  Internet oder Literatur anpassen und unterschreiben. Schließlich besteht die Möglichkeit, die Vorsorgevollmacht notariell beurkunden zu lassen. Sind Sie Grundstückseigentümer/in, sollten Sie die notarielle Beurkundung vornehmen lassen, damit Ihr Bevollmächtigter auch für eventuelle Verfügungen über Ihr Grundstück ausreichend bevollmächtigt ist.  Damit dieser Sie bei Grundstücksgeschäften wirksam vertreten kann, muss die Vollmacht für das notarielle Grundstücksgeschäft ebenfalls notariell beurkundet sein. Andernfalls würde zur Durchführung des Grundstücksgeschäft zeitweise eine ergänzende Betreuung für den Aufgabenkreis „Grundstücksgeschäfte“ errichtet werden.

Des Weiteren sollte in der Vollmacht geregelt sein, dass diese über den Tod hinaus gelten soll. Dann kann Ihr Bevollmächtigter auch die sich an das Versterben anschließenden Dinge regeln.  Außerdem müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Bank die Vollmacht nicht akzeptiert. Hier würde es günstig sein, wenn Sie mit der Person Ihres Vertrauens bei der Bank vorsprechen und diese als Bevollmächtigten zu ihrem Konto vermerken lassen. Erteilen Sie auch hier die Vollmacht über den Tod hinaus. So bleibt dem Bevollmächtigten der Zugang zum Konto auch nach dem Tod erhalten ohne dass erst die Erteilung eines Erbscheins abzuwarten ist.

Letztlich kommt es darauf an, dass Ihre Lieben im Ernstfall wissen, wo sie die Vorsorgevollmacht finden. Vielleicht nutzen Sie die Gelegenheit und stellen eine Mappe mit allen wichtigen Informationen zusammen. Legen Sie Ihre Vorsorgevollmacht dazu und geben Sie Ihren Lieben Bescheid. Alternativ können Sie die Vollmacht gegen eine Gebühr (z.B. 20,50 € bei Eintragung vier Bevollmächtigter) unter www.vorsorgeregister.de aufnehmen lassen. Das Zentrale Vorsorgeregister wird von der Bundesnotarkammer geführt und ist jeder Person zugänglich.

Darüber, dass auch der Vorsorgebevollmächtigte manchmal  das Betreuungsgericht benötigt, schreibe ich für Sie im nächsten Beitrag zur Vorsorge im rechtlichen Sinne.

Schreibe einen Kommentar